Satzung
Freundeskreis der Städtischen Galerie Ostfildern
§ 1 Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter VR 727065
eingetragene Verein „Freundeskreis der Städtischen Galerie Ostfildern e.V.“ hat
seinen Sitz in Ostfildern.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst durch die ideelle und finanzielle
Förderung der Städtischen Galerie Ostfildern. Der Satzungszweck wird zum
Beispiel verwirklicht durch
– Beschaffung von Mitteln durch Mitgliederbeiträge und Spenden,
– Förderung von Veranstaltungen der Städtischen Galerie Ostfildern,
– Unterstützung der Galerie in Bezug auf Begleit- und Vermittlungsprogramme
zu den Ausstellungen, insbesondere für Kinder und Jugendliche,
– Förderung von Dialog, Austausch und Information der Öffentlichkeit.
Alle Aktivitäten erfolgen in Abstimmung mit der Galerie und im Einklang mit der
künstlerisch-kuratorischen Konzeption sowie den Rahmenbedingungen der
Galerie.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ gem. § 52 der
Abgabenordnung (AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der
seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 1 Nr. 2 der Satzung genannten
Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Körperschaft.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied können sowohl Einzelpersonen als auch Firmen, Gesellschaften und
andere Körperschaften werden.
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2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren
Annahme durch den Vorstand.
3. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben
haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der
ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Aktiven
Mitgliedern des Galerieteams, die bei der Stadt als bürgerschaftlich Engagierte
registriert sind, wird automatisch und kostenfrei eine Mitgliedschaft angeboten.
4. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung
des Vereins „Freundeskreis der Städtischen Galerie Ostfildern e. V.“ anerkannt.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu
fördern und den Jahresbeitrag bis zum 31. März des Jahres zu entrichten.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und ist nur zum Jahresende und
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der
Ausschluss bedarf eines Vorstandsbeschlusses nach Anhörung des Mitglieds
und, wenn dieses Einspruch einlegt, der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung. Eine Rückgew.hr von Beiträgen, Sacheinlagen oder
Spenden bei Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand (§§ 5 und 6) und die
Mitgliederversammlung (§ 7).
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Schatzmeister, dem Schriftführer und
mindestens einem Beisitzer.
2. Die Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein und werden von
der Mitgliederversammlung in der Regel auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand
beschließt über die Verteilung der Aufgaben selbst. Seine Mitglieder bleiben bis
zur Neuwahl im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines seiner
Mitglieder ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl mit Wirkung bis zur
nächsten Mitgliederversammlung selbst zu ergänzen.
3. Die Mitarbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
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2. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und bestimmt im Rahmen des
Haushaltsplans Art und Höhe der Verwendung der Mittel im Sinne des
Vereinszwecks.
3. Der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die
Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
4. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung
auf.
5. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam nach außen
(§ 26 BGB).
6. Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstands und der
Mitgliederversammlung sind von dem jeweiligen Schriftführer und von dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
7. Der Vorstand beschließt und aktualisiert die Datenschutzerklärung des Vereins
nach den Erfordernissen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind,
darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 8 Fakultative Kooptierung
Zwischen dem „Freundeskreis der Städtischen Galerie Ostfildern e.V.“ und der
Stadt Ostfildern als Träger der Städtischen Galerie Ostfildern wird eine enge
Kooperation angestrebt. Die für die Galerie zuständigen Verantwortlichen der
Stadt Ostfildern, die Leitung der Galerie und der zuständige Vorgesetzte, sollen
deshalb vom Vorstand für die Vorstandsarbeit kooptiert werden können.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich schriftlich
mindestens drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
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2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des
Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
d) die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
e) Änderungen der Satzung,
f) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanentwurfs,
g) die Auflösung des Vereins,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern
aus dem Verein,
i) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit
schriftlich mit mindestens 14-tägiger Ladungsfrist einberufen werden. Sie muss
einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel
der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
5. Jedes Mitglied einschließlich der Firmen, Gesellschaften und anderen
Körperschaften hat eine Stimme.
6. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
Über weitere, in der Tagesordnung nicht enthaltene Punkte kann kein Beschluss
gefasst werden.
7. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend kann
die Mitgliederversammlung beschließen, dass bei Bedarf eine Vergütung nach
Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EstG gezahlt
wird.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und den
Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.
§ 11 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
1. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer
Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen
Stimmen.