Satzung

Freundeskreis der Städtischen Galerie Ostfildern

 

§ 1 Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter VR 727065

eingetragene Verein „Freundeskreis der Städtischen Galerie Ostfildern e.V.“ hat

seinen Sitz in Ostfildern.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst durch die ideelle und finanzielle

Förderung der Städtischen Galerie Ostfildern. Der Satzungszweck wird zum

Beispiel verwirklicht durch

– Beschaffung von Mitteln durch Mitgliederbeiträge und Spenden,

– Förderung von Veranstaltungen der Städtischen Galerie Ostfildern,

– Unterstützung der Galerie in Bezug auf Begleit- und Vermittlungsprogramme

zu den Ausstellungen, insbesondere für Kinder und Jugendliche,

– Förderung von Dialog, Austausch und Information der Öffentlichkeit.

Alle Aktivitäten erfolgen in Abstimmung mit der Galerie und im Einklang mit der

künstlerisch-kuratorischen Konzeption sowie den Rahmenbedingungen der

Galerie.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ gem. § 52 der

Abgabenordnung (AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der

seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 1 Nr. 2 der Satzung genannten

Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er

verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der

Körperschaft.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied können sowohl Einzelpersonen als auch Firmen, Gesellschaften und

andere Körperschaften werden.

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2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren

Annahme durch den Vorstand.

3. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben

haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern

ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der

ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Aktiven

Mitgliedern des Galerieteams, die bei der Stadt als bürgerschaftlich Engagierte

registriert sind, wird automatisch und kostenfrei eine Mitgliedschaft angeboten.

4. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der

Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung

des Vereins „Freundeskreis der Städtischen Galerie Ostfildern e. V.“ anerkannt.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu

fördern und den Jahresbeitrag bis zum 31. März des Jahres zu entrichten.

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist

schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und ist nur zum Jahresende und

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der

Ausschluss bedarf eines Vorstandsbeschlusses nach Anhörung des Mitglieds

und, wenn dieses Einspruch einlegt, der Bestätigung durch die

Mitgliederversammlung. Eine Rückgew.hr von Beiträgen, Sacheinlagen oder

Spenden bei Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand (§§ 5 und 6) und die

Mitgliederversammlung (§ 7).

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem

2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Schatzmeister, dem Schriftführer und

mindestens einem Beisitzer.

2. Die Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein und werden von

der Mitgliederversammlung in der Regel auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand

beschließt über die Verteilung der Aufgaben selbst. Seine Mitglieder bleiben bis

zur Neuwahl im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines seiner

Mitglieder ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl mit Wirkung bis zur

nächsten Mitgliederversammlung selbst zu ergänzen.

3. Die Mitarbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

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2. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und bestimmt im Rahmen des

Haushaltsplans Art und Höhe der Verwendung der Mittel im Sinne des

Vereinszwecks.

3. Der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die

Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

4. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung

auf.

5. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam nach außen

(§ 26 BGB).

6. Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstands und der

Mitgliederversammlung sind von dem jeweiligen Schriftführer und von dem

Vorsitzenden zu unterzeichnen.

7. Der Vorstand beschließt und aktualisiert die Datenschutzerklärung des Vereins

nach den Erfordernissen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.

Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand

ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind,

darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die

einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom

Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem

Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 8 Fakultative Kooptierung

Zwischen dem „Freundeskreis der Städtischen Galerie Ostfildern e.V.“ und der

Stadt Ostfildern als Träger der Städtischen Galerie Ostfildern wird eine enge

Kooperation angestrebt. Die für die Galerie zuständigen Verantwortlichen der

Stadt Ostfildern, die Leitung der Galerie und der zuständige Vorgesetzte, sollen

deshalb vom Vorstand für die Vorstandsarbeit kooptiert werden können.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich schriftlich

mindestens drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung

einberufen.

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2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des

Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,

b) die Entlastung des Vorstands,

c) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,

d) die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

e) Änderungen der Satzung,

f) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanentwurfs,

g) die Auflösung des Vereins,

h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern

aus dem Verein,

i) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit

schriftlich mit mindestens 14-tägiger Ladungsfrist einberufen werden. Sie muss

einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel

der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

5. Jedes Mitglied einschließlich der Firmen, Gesellschaften und anderen

Körperschaften hat eine Stimme.

6. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der

Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

Über weitere, in der Tagesordnung nicht enthaltene Punkte kann kein Beschluss

gefasst werden.

7. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend kann

die Mitgliederversammlung beschließen, dass bei Bedarf eine Vergütung nach

Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EstG gezahlt

wird.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und den

Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

§ 11 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

1. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer

Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen

Stimmen.