Satzung

Freundeskreis der Städtischen Galerie Ostfildern

 

§ 1 Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins

Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nr. VR 727065  eingetragene Verein „Freundeskreis der Städtischen Galerie Ostfildern e.V.“ hat seinen Sitz in Ostfildern.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst durch die ideelle und finanzielle Förderung der Städtischen Galerie Ostfildern. Der Satzungszweck wird zum Beispiel verwirklicht durch

– Beschaffung von Mitteln durch Mitgliederbeiträge und Spenden,
– Förderung von Veranstaltungen der Städtischen Galerie Ostfildern,
–  Unterstützung der Galerie in Bezug auf Begleit- und Vermittlungsprogramme zu den Ausstellungen, insbesondere für Kinder und Jugendliche,
– Förderung von Dialog, Austausch und Information der Öffentlichkeit.

Alle Aktivitäten erfolgen in Abstimmung mit der Galerie und im Einklang mit der künstlerisch-kuratorischen Konzeption sowie den Rahmenbedingungen der Galerie.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“  gem. § 52 der Abgabenordnung (AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 1 Nr. 2 der Satzung genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied können sowohl Einzelpersonen als auch Firmen, Gesellschaften und andere Körperschaften werden.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Aktiven Mitgliedern des Galerieteams, die bei der Stadt als bürgerschaftlich Engagierte registriert sind, wird automatisch und kostenfrei eine Mitgliedschaft angeboten.

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins „Freundeskreis der Städtischen Galerie Ostfildern e. V.“ anerkannt.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Jahresbeitrag bis zum 31. März des Jahres zu entrichten.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und ist nur zum Jahresende und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Ausschluss bedarf eines Vorstandsbeschlusses nach Anhörung des Mitglieds und, wenn dieses Einspruch einlegt, der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden bei Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand (§§ 5 und 6) und die Mitgliederversammlung (§ 7).

§ 5 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer.

Die Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein und werden von der Mitgliederversammlung in der Regel auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand beschließt über die Verteilung der Aufgaben selbst. Seine Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines seiner Mitglieder ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst zu ergänzen.

Die Mitarbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und bestimmt im Rahmen des Haushaltsplans Art und Höhe der Verwendung der Mittel im Sinne des Vereinszwecks.

Der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf.

Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam nach außen (§ 26 BGB).

Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind von dem jeweiligen Schriftführer und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Vorstand beschließt und aktualisiert die Datenschutzerklärung des Vereins nach den Erfordernissen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 8 Fakultative Kooptierung

Zwischen dem „Freundeskreis der Städtischen Galerie Ostfildern e.V.“ und der Stadt Ostfildern als Träger der Städtischen Galerie Ostfildern wird eine enge Kooperation angestrebt. Die für die Galerie zuständigen Verantwortlichen der Stadt Ostfildern, die Leitung der Galerie und der zuständige Vorgesetzte, sollen deshalb vom Vorstand für die Vorstandsarbeit kooptiert werden können.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich schriftlich mindestens drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
die Entlastung des Vorstands,
die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
Änderungen der Satzung,
die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanentwurfs,
die Auflösung des Vereins,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit schriftlich mit mindestens 14-tägiger Ladungsfrist einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

Jedes Mitglied einschließlich der Firmen, Gesellschaften und anderen Körperschaften hat eine Stimme.

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Über weitere, in der Tagesordnung nicht enthaltene Punkte kann kein Beschluss gefasst werden.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EstG gezahlt wird.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

§ 11 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ostfildern, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Kunst und Kultur zu verwenden hat.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 22.01.2025 beschlossen.

 

Geschlechtsneutrale Formulierung:
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit des Satzungstextes haben wir die männliche Form verwendet.
Diese bezieht die weibliche Form mit ein.